Mit dem Beginn der Vegetationsperiode rückt auch der Start der Düngesaison näher. Sowohl in Österreich als auch in Deutschland gelten klare gesetzliche Vorgaben zu Düngezeitverboten. Diese dienen dem Schutz von Boden und Gewässern und müssen vor jeder Düngemaßnahme sorgfältig beachtet werden.
Aufnahmefähigkeit des Bodens hat oberste Priorität
Unabhängig von festgelegten Sperr- oder Freigabezeiträumen gilt ein Grundsatz überall gleichermaßen: Eine Düngung ist nur erlaubt, wenn der Boden aufnahmefähig ist.
Eine Düngung ist nicht zulässig, wenn der Boden:
Raps, Gerste Durumweizen und Kulturen unter Vlies oder Folie dürfen bereits ab 1. Februar gedüngt werden. Teilnehmer am Programm „Grundwasser 2030“ können diese Kulturen ab 16. Februar düngen (Stallmist und Kompost dürfen bereits ab 1. Februar ausgebracht werden).
Mit 15. Februar enden generell die Düngeverbotszeiträume für organische als auch mineralische Stickstoffdünger auf Ackerland und Grünland. Düngestart somit ab 16. Februar möglich!
Auf Morgenfrost darf gedüngt werden, wenn der Boden tagsüber auftaut, aufnahmefähig ist und sich eine lebende Pflanzendecke darauf befindet. In diesem Fall ist die auszubringende Stickstoffmenge mit max. 60 kg N/ha (lagerfallend) begrenzt.
In Deutschland sind die Düngezeitverbote in der Düngeverordnung (DüV) festgelegt. Grundsätzlich ist ab 16. Januar die Phosphatdüngung und ab 1. Februar die Stickstoffdüngung wieder erlaubt.
Für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau konnten, abhängig vom jeweiligen Bundesland, Verschiebungen der Sperrfristen beantragt werden, die zu einem späteren Düngebeginn führen. In Bayern geschieht dies auf Ebene der Landkreise. Daher ist es besonders wichtig, die regional gültigen Vorgaben vor dem Düngestart zu prüfen.
LAT Nitrogen Austria GmbH
St.-Peter-Straße 25
4021 Linz, Österreich